Regelung bei Erkältungsbeschwerden


Bei Erkältungsbeschwerden gilt!

Für Personen mit Erkältungssymptomen gilt grundsätzlich ein Betretungsverbot. Sie müssen die Symptome durch einen Arzt abklären lassen, um auszuschließen dass eine Covid-Infektion besteht.

Zu den Erkältungssymptomen, die ein Betretensverbot nach sich ziehen, zählen:

  • gastrointestinale Symptome (erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall, Erbrechen);
  • Kopf- und Gliederschmerzen;
  • Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns;
  • schwere respiratorische Symptome wie akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot oder Fieber über 38°C;
  • respiratorische Symptome (trockener Husten, infektiöse Entzündung der Nasenschleimhaut (Schnupfen), Fieber), wenn zusätzlich
    • ein enger Kontakt zu anderen Personen in der Einrichtung oder während des Angebotes zu erwarten ist; oder
    • eine Exposition gegenüber dem SARS-CoV-2-Virus wahrscheinlich ist, insbesondere wenn eine Verbindung zu einem bekannten Ausbruchsgeschehen besteht.

Personen, die Erkältungssymptome hatten, dürfen die Schulen wieder betreten:

  • wenn die Symptome abgeklungen sind, und zwar frühestens fünf Tage nach Beginn der Symptome und gleichzeitig mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; oder
  • nach Vorlage eines Nachweises über einen durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommenen negativen PCR-Tests oder PoC-Antigenschnelltests; oder
  • nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs.

siehe auch: FAQ unter  https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/schule 

Stand: 30.09.2021